Beiträge von H.Wittmann

    Für Angehörige und Hinterbliebene ist es oft wichtig beim Überbringen einer Todesnachricht, insbesondere bei Verkehrs- oder Unglücksfällen so viele Details und Einzelheiten wie möglich zu erfahren. Deshalb sollte man unbedingt vorher alle notwendigen Informationen sammeln um Fragen der Hinterbliebenen so gut wie möglich beantworten zu können.


    Für alle betroffenen Einsatzkräfte deshalb als Anlage eine Arbeitshilfe zum Überbringen einer Todesnachricht. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde selbst erstellt. Anregungen bzw. Ergänzungen werden gerne berücksichtigt.


    Die Überbringung einer Todesnachricht ist eine polizeiliche Aufgabe nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG). Gem. Art. 2 PAG (Aufgaben der Polizei) obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei.


    Inwieweit sind bei der Übermittlung einer Todesnachricht private Rechte tangiert?

    Es geht z.B. um die Nachlasssicherung - um nur einen Punkt zu nennen. Hier sind die Rechte der Hinterbliebenen sehr wohl berührt. Aus dieser Aufgabe erschließt sich dann die polizeiliche Maßnahme der Datenübermittlung an nicht öffentlichen Stellen, die im § 41 PAG geregelt ist. Hierzu ist die Polizei befugt. Die engen Vorgaben des Datenschutzes sind zu beachten. Des Weiteren wird in das verfassungsmäßig verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (der Angehörigen) eingegriffen. Hierzu ist die Polizei ebenfalls befugt.


    Grundsätzlich sollte auch aus bekannten (traumapsychologischen) Aspekten immer die Polizei die Todesnachricht überbringen, wenn sie in dem gleichen Fall auch ermittelt. Außerdem vermitteln offizielle Uniformträger Kompetenz und die Nachricht wird als gegeben akzeptiert. Zusammen mit einem Betreuungsteam (KID, Notfallseelsorge) hingehen, die Polizei übernimmt den formellen Teil und übergibt dann an das Betreuungsteam.

    Ein Arzt stellt Anzeichen für Misshandlung bei einem Kleinkind fest und schaltet die Behörden ein. Der Verdacht bestätigt sich nicht, die Eltern klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hat der Mediziner richtig gehandelt?


    Ärzte dürfen beim Verdacht von Kindesmisshandlung ihre Schweigepflicht brechen. Das berichten die "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 9/2014) sowie das "Deutsche Ärzteblatt" unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Nach Meinung der Richter gilt dies auch dann, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Denn es sei nicht Sache der Ärzte, zu ermitteln, ob der Verdacht zutrifft oder nicht (Az.: 20 U 19/12).

    HINWEIS:

    Im Forum tauschen sich keine Ärzte oder Fachleute (Psychotherapeuten, Psychologen etc.) sondern Privatpersonen über die verschiedene Problematiken zum Thema psychosoziale Gesundheit aus. Es werden weder medizinische Diagnosen gestellt noch können körperliche und seelische Krankheiten geheilt werden.


    Der Austausch im Forum ersetzt auf keinen Fall eine professionelle Beratung oder Behandlung durch ausgebildete und anerkannte Ärzte bzw. Fachleute. Die Inhalte der Artikel und Beiträge können und dürfen nicht verwendet werden, um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufangen.


    Suizidalität ist ein schwerwiegendes gesundheitspolitisches und gesellschaftliches Problem. Wenn Sie selbst zu dem Kreis der Betroffenen gehören, finden Sie z.B. Hilfe bei der Telefonseelsorge. Unter den Rufnummern 0800-1110111 oder 0800-1110222 sind die Berater rund um die Uhr erreichbar. Die Anrufe sind anonym. Hilfe für Angehörige und Betroffene bietet auch der Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker durch Telefon- und E-Mail-Beratung: Unter der Rufnummer 01805-950951 und der Festnetznummer 0228-71002424 können die Berater kontaktiert werden. Direkte Anlaufstellen sind zudem Hausärzte sowie auf Suizidalität spezialisierte Ambulanzen in psychiatrischen Kliniken. In der Linkliste auf dieser Homepage gibt es eine ausserdem eine Kategorie Akuthilfe im Netz.

    HINWEIS:

    Im Forum tauschen sich Privatpersonen über die verschiedene Problematiken zum Thema psychosoziale Gesundheit aus. Es werden weder medizinische Diagnosen gestellt noch können körperliche und seelische Krankheiten geheilt werden.


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    HINWEIS:

    Im Forum tauschen sich keine Ärzte oder Fachleute (Psychotherapeuten, Psychologen etc.) sondern Privatpersonen über die verschiedene Problematiken zum Thema psychosoziale Gesundheit aus. Es werden weder medizinische Diagnosen gestellt noch können körperliche und seelische Krankheiten geheilt werden.


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    In einem Diskussionsforum trifft man - im Gegensatz zu sozialen Netzwerken, bei denen man nur Menschen einlädt, die man schon kennt - auf unbekannte Personen mit den gleichen Interessen. Sie alleine können nachvollziehen, wie sich das angesprochene Thema anfühlt und bei sensiblen Themen versuchen in der Anonymität des Internets einfühlsam zu unterstützen und zu helfen. Für viele Betroffenen wird diese Anonymität zur Hilfe, da er sich seiner Worte nicht schämen muss. Seinen Nicknamen kennt ja niemand.


    Das Ziel: Sich gegenseitig mit Tipps und Angeboten Halt und Zuversicht geben. Nicht selten entwickeln sich aus der Kommunikation der Mitglieder untereinander Freundschaften, die lange halten, unabhängig von Religion oder gesellschaftlichem Rang. Vielen Mitgliedern hilft ein Forum auch als eine Art Zwiesprache bei persönlichen Problemen oder Schicksalsschlägen.


    Noch ein Wort zum Thema Datenschutz. Als Admin verpflichte ich mich, mit Daten so sensibel umzugehen wie es mir möglich ist. Eine Datenweitergabe erfolgt nicht. Die Funktionen eines Forums entsprechen im Wesentlichen den Funktionen der sozialen Netzwerke. Im eigenen Profil kann der Nutzer seine Einstellungen individuell anpassen. Bei Löschung des Accounts werden alle persönlichen Daten des Mitglieds im Gegensatz zu einigen sozialen Netzwerken komplett gelöscht.

    Regeln für die Forumsbenutzung - Boardregeln

    Die Registrierung und Benutzung des Boards ist kostenlos. Jeder User kann die bereitgestellten Dienste für die er "freigeschaltet" ist uneingeschränkt nutzen, solange er sich an die Regeln hält. Die Vergangenheit hat öfter gezeigt, dass es ohne Regeln nicht geht. Daher möchten wir jeden User bitten, sich diese Regeln aufmerksam durchzulesen und sich daran zu halten! Ich lege großen Wert auf respektvollen gegenseitigen Umgang und einer guten Stimmung im Board. Trotzdem muss gesagt werden, das wiederholte (grobe) Verstöße gegen diese Regeln zunächst mit einer Verwarnung und letztendlich mit Sperrung des Benutzernamens geahndet werden können!

    I. Verhalten und allgemeine Forenregeln

    1.0. Account

    • Wie aktiviere ich meinen Account? "Hilfe" "Registrierung und Anmeldung" lesen.
    • Mitglieder, die nicht mehr über ihre Email Adresse zu erreichen sind werden ohne weitere Ankündigung gelöscht .

    1.1. Beiträge mit folgenden Inhalten werden auf diesem Board nicht akzeptiert und gelöscht:

    • pornografische Inhalte bzw. Links die zu pornografischen Inhalten führen
    • illegale, verfassungsfeindliche, strafbare und/oder rassistische/rechtsextreme Inhalte und Aufforderungen zu diesen Handlungen
    • Beleidigungen, Verleumdungen, Beschuldigungen und Bedrohungen
    • Links auf Seiten, die eine Vergütung für das Aufrufen Ihrer Seite zahlen, Warez, Cracks, eMule, Bittorent, eDonkey o.ä.
    • Inhalte die gegen geltendes deutsches Recht verstossen
    • Beiträge in denen nur ein bestimmtes Mitglied angesprochen wird
    • Beiträge in denen offen gesagt wird, dass man keine Lust hat etwas zu suchen oder sich einen langes Thema durch zulesen
    • Einzeiler, die keinerlei Aussage haben und nur der Erhöhung der Postinganzahl dienen

    1.2. Doppelpostings und Themen starten

    • Bitte startet Themen mit sinnvollem und aussagekräftigen Thementitel (siehe auch 2.8.)
    • Sollte jemandem nachträglich noch etwas einfallen, bitte keinen Doppelpost produzieren, sondern die Editierfunktion verwenden.

    1.3. Rechtschreibung

    • Jeder Benutzer sollte sich merkbar bemühen die Regeln der deutschen Rechtschreibung zum größten Teil einzuhalten. Tippfehler können durch Nutzung der Vorschau- oder Editierfunktion schnell behoben werden. Korrekturlesen ist in jedem Fall angebracht. Wörter, die falsch geschrieben sind, können andere Benutzer nicht über die Suchfunktion finden und eventuell auch nicht verstehen. Bei vielen Sätzen/großen Texten ist das Setzen von Absätzen unbedingt erforderlich

    1.4. Umgangston

    • Im Forum ist die Netiquette zu wahren. Du kommunizierst hier mit anderen Menschen, daher bitte wir Dich von Beleidigungen, Beschimpfungen oder ähnlichem abzusehen. Bei Missachtung der Netiquette muss mit Ermahnung, Verwarnung bzw. Ausschluss gerechnet werden. Das direkte Beleidigen von Forumsmitgliedern hat eine sofortige Löschung des Beitrags und eine Sperrung des betreffenden Users zur Folge

    1.5. Kein Spam - Folgende Verstöße hiergegen werden geahndet:

    • Das Erstellen von so genannten Spamming-Beiträgen ist nicht erwünscht.
    • Massenhaftes Erstellen inhaltsgleicher Beiträge (Threads) und/oder Antworten
    • Crosspostings, also das Posten des gleichen Beitrags in mehreren Foren
    • Beiträge, die keinen Zweck erfüllen, sondern scheinbar nur zum Erhöhen des Beitrags-Counters dienen
    • Beiträge, die darauf abzielen, Diskussionsteilnehmer zu demotivieren und/oder der Diskussion nicht zuträglich sind

    1.6. Versuche nie, anderen Benutzern deine Meinung aufzuzwingen und bleibe fair!

    • Vergesst bitte niemals, dass auf der anderen Seite ein Mensch sitzt. Eine nicht verbale Kommunikation ist recht schwierig und Missverständnisse sind fast schon vorprogrammiert. Macht Euren Standpunkt klar und drückt Euch verständlich aus. Durch schlüssige Argumentation können von vorn herein viele Missverständnisse vermieden werden.
    • Achtet auf die gesetzlichen Regelungen. Vorsicht geboten ist beim Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken. Das Veröffentlichen von E-Mail ist - abgesehen von seinen möglichen rechtlichen Konsequenzen - unhöflich und sollte nicht ohne die explizite Einwilligung des Autors geschehen.
    • Beiträge mit Aufforderungen zu illegalen Handlungen z.B. Übersendung von Raubkopien, Verstoß gegen Urheberrechte, Knacken von Datenbanken etc. haben die Löschung u. den Ausschluß des Mitglieds zur Folge

    1.7. Inhalte

    • Wer hier Inhalte schreibt, stellt diese auf unbestimmte Zeit zur Verfügung. Auch wenn die Betreiber nach eigenem Ermessen jederzeit Inhalte löschen könnte besteht kein Anspruch von registrierten Benutzern bzw. ehemaligen registrierten Benutzern darauf, dass Beiträge oder die ganze Mitgliedschaft (Account) von Ihnen im Nachhinein gelöscht werden. Dies wird mit der Registrierung ausdrücklich akzeptiert!

    1.8. Private Nachrichten (PN)

    • PN's mit Werbebotschaften sowie sonstigem Spamming sind nicht erlaubt. Sollte also ein Mitglied von einem anderen Mitglied eine PN mit diesen Inhalten erhalten haben, so sollte er sich an den Administrator wenden (mit Kopie)
    • Private Diskussionen bitte ebenfalls per PN-Funktion oder per Personal Messaging (z.B. ICQ) austragen.

    1.9. Stellung der Administratoren/ Moderatoren

    • Admins/Moderatoren begleiten einzelne Support- und Diskussionsforen. Moderatoren können Beiträge/Themen bearbeiten, löschen oder Editieren, auch ohne vorherige Ankündigung wenn diese gegen die genannten Regeln verstoßen.
    • Diskussionen, die sich mit Politik, Weltanschauung und ähnlich brisanten Themen befassen, sind besonders vorsichtig und mit Fingerspitzengefühl zu führen. Solche Themen können schnell zu erbitterten Auseinandersetzungen führen, weshalb der Admin/Moderator bei solchen Tendenzen die Diskussion beenden wird.
    • Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahmen eines Admin/Moderators, etwa die Wiedereröffnung eines geschlossenen Threads oder das Eröffnen eines neuen Threads gleichen Themas sind zu unterlassen
    • Sollte ein User mit der Maßnahme eines Admin/Moderators nicht zufrieden sein, so kann er diesen um Stellungnahme per PN oder Mail bitten. Öffentliche Diskussionen im Forum werden nicht geduldet

    II. Sonstige Hinweise

    2.1. Thema bewerten und Suchfunktion

    • Wir würden uns freuen, wenn Ihr die Bewertungsfunktion für einzelne Themen nutzen würdet (freiwillig). Diese findet Ihr ganz unten bei jedem Thema.
    • Die Suchfunktion ist dein Freund, nutze sie wenn nötig auch mehrmals mit verschiedenen Suchabfragen

    2.2. Email Adressen

    • Sog. temporäre Email Adressen, also Adressen ohne Registrierung sind nicht erlaubt und wurden z.T. gesperrt.
    • Sollte eine solche Adresse benutzt werden, erscheint während der Registrierung der Hinweis: "Sie haben eine ungültige E-Mail-Adresse eingegeben". Eine Registrierung ist somit nicht möglich.
    • Sollte sich die Email Adresse eines Mitglieds ändern, so kann diese jederzeit über das persönliche "Profil" geändert werden.

    Bitte beachten sie die oben genannten Regeln und Erklärungen. Die Administratoren und Moderatoren der Website versuchen, unerwünschte Beiträge von dieser Website fernzuhalten, es ist jedoch unmöglich, alle Inhalte manuell zu überprüfen. Alle Beiträge drücken ausschließlich die Ansichten der Autoren selbst aus. Die Eigentümer der Website oder die WoltLab GmbH (Entwickler der verwendeten Software) können nicht für den Inhalt einzelner Beiträge verantwortlich gemacht werden.

    Was ist Sucht?

    Sucht wird von der Weltgesundheitsorganisation folgendermaßen definiert: Es handelt sich um ein Stadium chronischer oder periodischer Berauschung durch wiederholte Einnahme einer natürlichen oder synthetischen Droge. Der Abhängige erreicht durch Einnahme bestimmter Substanzen einen anderen, von ihm angestrebten und als angenehm empfundenen Bewusstseinszustand.


    Welche verschiedenen Suchtformen gibt es?

    Substanzenbezogene Suchtformen = Suchtmittel

    Handlungsbezogene Suchtformen = Suchttätigkeiten


    Abhängigkeiten und Süchte können durch vielfältige Substanzen entstehen. Es gibt z.B.

    • "legale Genussmittel" wie z.B. Schokolade, Kaffee, Cola...
    • "legale Suchtmittel" wie z.B. Alkohol, Nikotin, Medikamente...
    • "llegale Suchtmittel" wie z.B. Cannabisprodukte, Haluzinogene...

    Von welchen Tätigkeiten (Süchten) kann man z.B. abhängig werden?

    Essen, Arbeiten, Konsumieren, Spielen...


    Ist Sucht heilbar? Gibt es Wege aus der Sucht? Freue mich auf Rückmeldungen über (eigene) Erfahrungen, Therapie, Hilfe und Vorbeugung.


    Es gibt eine kostenfreie und einfache Medizin der Seele, die hilft gegen jede Sucht. Die Krankheit bekannt vom Häwelmann aus dem alten Kinderbuch von Theodor Storm, der immer schrie: "Mehr, ich will mehr, immer mehr..." Schreien wir heutzutage auch so oder ähnlich? Werde wir dadurch glücklicher? Wäre es nicht sinnvoller und gesünder auch einmal "ES REICHT, ES IST GENUG" oder einfach nur "DANKE" zu sagen ??


    Interessante Seite über Benzos. Benzodiazepine - Wirkungsweise u. therapeutischer Entzug.


    Ashton Handbuch

    • Protokoll für die Durchführung der Entwöhnung von Benzodiazepin-Abhängigkeit
    • Medizinisch-wissenschaftliche Information aus einer Benzodiazepin-Entzugs-Klinik

    Ein naher Mensch ist gestorben. Alles ist auf einmal anders. Unvorstellbar, dass der geliebte Mensch nicht mehr da ist. Der Partner wird nie wieder etwas sagen. Das Kind wird nie wieder spielen oder singen. Ob es ein Autounfall war, eine schwere Krankheit oder ob jemand im hohen Alter gestorben ist: Der Tod eines nahen Menschen kann uns in ganz besonderer Weise erschüttern.


    Jeder reagiert in so einer Situation anders. Und häufig ist es unwahrscheinlich schwer, mit den vielfältigen Gefühlen und Gedanken umzugehen. Im einen Moment möchte man womöglich nur noch weglaufen, im nächsten ist man wütend auf alles und jeden und dazwischen drehen sich immer wiederkehrende Gedankenspiralen, die zu keinem Ziel zu führen scheinen.


    Will man sich selbst in dieser Situation helfen oder einem nahestehenden Trauernden beistehen, hilft es, zu begreifen, was da überhaupt vor sich geht. Was passiert eigentlich, wenn wir dem Tod begegnen? Wie kommt es zu so ganz unterschiedlichen Reaktionen? Und am wichtigsten vielleicht: Wie kann man mit dieser Erschütterung auf eine gute Weise umgehen?


    Welche Folgen hat der erste Schock?

    Die Reaktionen auf einen Todesfall entstehen in unserem Gehirn. Den Tod eines nahen Menschen zu erleben, ist wie ein massiver unwahrscheinlich starker Schock. Er stört die üblicherweise ablaufenden Prozesse. Bestimmte Hirnregionen sind dabei besonders betroffen: der Hirnstamm und das Kleinhirn, in dem grundlegende Vorgänge wie Essen, Schlafen, Atmen, Kreislauf usw. beeinflusst werden, das limbische System, das die Emotionen und das bewusste Gedächtnis, wie z. B. Zeit, Orientierung regelt.


    Werden diese beiden Hirnareale durch eine schwere Erschütterung, wie den Tod, aus dem Gleichgewicht gebracht, erlebt man meist Folgendes: Man schläft schlecht, hat keinen Appetit, fühlt sich krank. Vergisst Dinge, die man sonst eigentlich weiß. Kann sich schlecht orientieren. Verfährt sich mit dem Auto auch auf völlig gewohnten Wegstrecken. Außerdem wirkt die Erschütterung durch den Tod wie eine Bedrohung. Unser Hirnstamm, das Kleinhirn und das limbische System reagieren darauf, wie sie es seit Urzeiten gewohnt sind. Nämlich mit: Flucht oder Aggression oder Erstarren. Diese Reaktionen können durchaus auch abwechselnd ablaufen.


    Flucht, Aggression, Erstarren – was passiert genau?

    Trauernde erleben die Fluchtreaktion, wenn sie sich rastlos fühlen, es zu Hause kaum aushalten können. Manch einer fährt dann ziellos herum oder geht auf Reisen. Es kann helfen, sich auf diese Weise abzulenken und so aus den grübelnden Gedanken auszusteigen. Oder das Unterwegssein hilft, weil man dann in Bewegung ist und das Gefühl bekommt, irgendetwas zu tun. Auch wenn die Erinnerungen und traurigen Gefühle die ganze Zeit da sind. Es hilft, sich zu bewegen und zu entscheiden, wo die nächste Fahrt oder der nächste Weg hingehen kann.


    Zu aggressiven Reaktionen kommt es z. B., wenn die wohlgemeinte Fürsorge von Freunden oder Bekannten wütend macht. Ohne, dass es dafür einen wirklich vernünftigen Grund gibt. Oder es packt einen die Wut auf den Verstorbenen, weil dieser einen alleine zurücklässt. Aggression kann bei Trauer also eine ganz natürliche und für den Trauernden durchaus hilfreiche Reaktion sein. Sie richtet sich nicht zwangsläufig gegen jemanden persönlich, sondern ist so etwas wie ein urzeitlicher

    Verteidigungsmechanismus gegen die Erschütterung. Mit diesem Wissen kann man sich vielleicht ein kleines bisschen besser verstehen. Und auch Außenstehende können mit möglicher Gereiztheit und Aggression besser umgehen, wenn sie wissen, wie sie entsteht.


    Erstarrung erleben Trauernde, indem es ihnen z. B. schwerfällt, sich zu ganz alltäglichen Dingen wie Waschen, Essen oder Anziehen aufzuraffen. Oder sie erstarren innerlich. Äußerlich scheinen sie zu funktionieren, aber innerlich spüren sie eine große Leere. Phasenweise kann dies helfen, den Verlust zu bewältigen, weil man so eine Pause von den manchmal kaum zu ertragenden Gefühlen bekommt. Die Gedanken kreisen womöglich noch, aber die Gefühle sind wie abgeschnitten.


    Das Gehirn macht sich selbstständig. All diesen Reaktionen ist gemeinsam, dass der trauernde Mensch sich in einem gewissen Sinne hilflos fühlt. Er kann seine Reaktionen kaum bewusst steuern. Das Gehirn macht sich quasi selbstständig. Der Grund hierfür liegt bei einem weiteren Hirnareal, das bei einem erschütternden Todesfall aus dem Gleichgewicht gerät. Neben dem Hirnstamm, dem Kleinhirn und dem limbischen System wird auch ein drittes Areal beeinflusst: der Neokortex. Dort sind unser Denken und Handeln angesiedelt.


    Auch der Neokortex wird gestört, wenn man durch einen Todesfall erschüttert wird. Das hat zur Folge, dass unser Denken und Handeln nicht wie gewohnt funktionieren. Man kann Gefühle und Impulse nicht so gut beeinflussen wie sonst. Und ist den Schockreaktionen dadurch ziemlich hilflos ausgeliefert. Man möchte z. B. gar nicht aggressiv reagieren, schafft es aber nicht, die Wut zurückzuhalten. Oder man würde ja gerne sein Leben wieder im Griff haben, aber auch das gelingt nicht, weil die Erstarrung so stark wirkt.


    Hinzu kommt, dass das Denken sich häufig im Kreis dreht. Trauernde kennen das z. B. als Gedankenspiralen. So überlegt man wieder und wieder die nächsten Schritte. Wie soll das Leben weitergehen? Das Haus verkaufen? Woanders hinziehen? Oder lieber in der gewohnten Umgebung bleiben? Wie soll der Alltag jetzt aussehen? Wie Weihnachten feiern? Geburtstage? Wie den Urlaub verbringen? Die Gedanken drehen sich im Kreis. Entscheidungen können kaum getroffen werden, weil sich alles geändert hat. Oder man kreist um die Vergangenheit. Geht immer wieder in Gedanken seine Erinnerungen durch. Plagt sich womöglich mit Schuldgefühlen, Hätte-ich-doch-Szenarien oder der Frage: Wieso passiert das mir? Wieso musste mein Kind, mein Partner, meine Freundin sterben?


    Was hilft?

    Die Neurowissenschaften können nicht nur erklären, wieso unser Gehirn diese Reaktionen hervorruft. Sondern sie können auch zeigen, dass bestimmte Dinge einem helfen, besser mit der Situation zurechtzukommen. Drei Punkte sind aus neurowissenschaftlicher Sicht besonders hilfreich. Sich selbst gegenüber verständnisvoll zu sein Verständnis von anderen zu bekommen Symbole, Rituale und persönlich Bedeutsames bewusst einzusetzen


    Wieso ist das so?

    Verständnis: Das Gehirn hilft mit Dopamin und Serotonin

    Mit dem Wissen darüber, was in Hirnstamm, im Kleinhirn, im limbischem System und im Neokortex abläuft, kann man sich selbst als Trauernder ein wenig besser verstehen. Man fühlt sich zwar immer noch hilflos und ausgeliefert, verurteilt sich aber weniger für die eigenen Reaktionen. Auch Freunde und Bekannte verstehen mit diesem Hintergrundwissen besser, was in trauernden Menschen vor sich geht. Und können so eine größere Unterstützung sein.


    Dieses Verständnis ist sehr wichtig und hilfreich. Weil nämlich unser Gehirn bestimmte Botenstoffe verstärkt produziert, wenn man sich selbst Verständnis entgegenbringt: Dopamin und Serotonin sorgen dafür, dass man wieder etwas Antrieb hat und sich wohler fühlt. Diese Stoffe werden verstärkt ausgeschüttet, wenn man sich selbst freundlich begegnet und nicht für sein Verhalten verurteilt. Dazu kann auch Akzeptanz und Verständnis durch andere beitragen. Akzeptiert das Umfeld auch ungewöhnliches Verhalten, z. B., dass man sich eine Zeit zurückzieht, schnell gereizt ist und kein Interesse am „normalen“ Leben hat, dann fühlt man sich mit seinen Trauerreaktionen angenommen. Und auch das kann zu einer Verstärkung der Dopamin- und Serotonin-Ausschüttung führen.


    Trauern Sie selbst um einen anderen Menschen, versuchen Sie also möglichst viel Verständnis für sich selbst zu haben. Verständnis für sich selbst zu haben, bedeutet, dass Sie mit sich auf eine gute Weise umgehen und freundlich und liebevoll zu sich selbst sind. Genau das fällt vielen Menschen oft nicht so leicht. Häufig verurteilen sich Trauernde für ihre Verzweiflung, den Schmerz oder andere Gefühle. Sie meinen dann z. B., man müsste doch besser zurechtkommen. Wie kann es also gehen, sich selbst gegenüber freundlich zu sein? Vor allem, wenn man bislang nicht besonders gut darin war, mit sich selbst verständnisvoll umzugehen?


    Ein ganz wichtiger Schritt ist Annahme. Das, was ist, so anzunehmen, wie es nun mal ist. Und damit meine ich jetzt nicht den Tod des anderen Menschen. Sondern alles, was in einem selbst ist – die eigenen Gedanken, Gefühle und das Verhalten –, zu akzeptieren. Eine Möglichkeit, um freundlich mit sich selbst umzugehen, besteht darin, sich immer mal zwischendurch zu fragen:


    Was fühle ich gerade jetzt? Was denke ich gerade jetzt? Was möchte ich gerade jetzt tun?


    Und die Antworten auf diese Fragen stehen zu lassen. Ihnen kein „Ja, aber“ hinterherzuschicken. Sondern die Gefühle und Gedanken zuzulassen. Zumindest für eine kleine Weile. Den Schmerz zu spüren, die Verzweiflung oder auch die Hoffnung, dass es dem geliebten Menschen nun besser geht. Das, was man tun möchte, möglichst auch wirklich zu tun. An einen schönen Ort zu fahren, sich ein Musikstück anzuhören, vielleicht Fotos von dem geliebten Menschen anzuschauen. Oder etwas ganz anderes zu machen. Eben genau das, wonach einem ist. Auch wenn es etwas Ungewöhnliches ist.


    Auch Verständnis von anderen verstärkt Dopamin und Serotonin Auch Außenstehenden fällt es nicht immer leicht, Verständnis für die Reaktionen oder das Verhalten von trauernden Freunden oder Bekannten zu haben. Sie machen sich Sorgen oder ärgern sich womöglich, dass der Trauernde sich zurückzieht, gereizt ist oder sich einfach nicht erwartungsgemäß verhält. Da sind diese Fragen ebenfalls eine gute Möglichkeit, ihr Verständnis zu zeigen.


    Vielleicht zu fragen: Was denkst Du gerade?

    Oder zu fragen: Was möchtest Du jetzt am liebsten machen?


    Richtig hilfreich wird man jedoch nur durch die passende Reaktion. Und die besteht in der Regel darin, nicht besonders viel zu tun. Sondern einfach zuzuhören. Stehen zu lassen, was der andere erzählt. Kein „ja, aber“ oder „meinst du nicht, dass es besser wäre, wenn du …“ an den anderen zu richten. Wenn der andere etwas unternehmen möchte, vielleicht seine Begleitung anzubieten. Mit zum Friedhof zu fahren, einen Spaziergang zu machen, gemeinsam Fotos anzuschauen. Dieses Verständnis kann es Trauernden enorm erleichtern, mit dem Tod zurechtzukommen.


    Symbole, Rituale und persönlich Bedeutsames bewusst einsetzen Neben Verständnis gegenüber sich selbst und durch andere sind Symbole und Rituale enorm hilfreich, um mit dem Tod eines nahen Menschen zurechtzukommen. Die Neurowissenschaften können erklären, wieso das so ist. Im Neokortex ist nämlich noch ein weiterer sehr wichtiger Bereich angesiedelt. Und zwar der orbitofrontale Kortex. Dieses Areal kann zu einer echten Hilfe werden. Dort ist das verankert, was wir schon sehr früh erfahren und gelernt haben. Zum Beispiel, dass Musik Wohlbefinden erzeugen kann. Oder, dass die Natur, z. B. der Wald, eine beruhigende Wirkung hat.


    Alles, was für uns von früher Kindheit an zutiefst bedeutsam ist, kann sich in diesem orbitofrontalen Kortex verankern. Diese tiefen Erfahrungsspuren sind durch Worte kaum fassbar. Es sind vielmehr tiefe Gefühle oder Gewissheiten, die sich durch Symbole ausdrücken. Diese können sehr hilfreich für einen trauernden Menschen sein. Wenn wir angesichts eines Regenbogens Hoffnung verspüren, kann das mit diesem Hirnareal zusammenhängen. Wenn wir ganz tief zu wissen meinen, dass der Verstorbene uns dennoch nahe ist, kann auch das mit dem orbitofrontalen Kortex zusammenhängen. Symbole und auch Rituale sprechen unsere tiefsten Erfahrungsspuren an. Deswegen können sie uns in der Trauer besonders berühren, beruhigen und auch trösten.


    Wie konkret solche Symbole und Rituale helfen können, kann sehr unterschiedlich sein. Das können traditionelle Formen, wie z. B. der Besuch am Grab, Gedenkfeiern oder auch das Aufstellen von Fotos sein. Aber auch im Alltag lassen sich Symbole finden, die eine tröstliche und beruhigende Wirkung haben. So z. B., wenn man Dinge benutzt, die der Verstorbene einem geschenkt hat. Oder wenn man sich ganz unvermittelt an gemeinsame Erlebnisse erinnert.


    Falls Sie selbst in der Situation sind, suchen Sie sich vielleicht bewusst einen Gegenstand, den Sie mit dem Verstorbenen verbinden. Stellen Sie ein Foto auf oder erinnern Sie sich an schöne gemeinsame Erinnerungen. Vielleicht schaffen Sie auch ein eigenes Ritual, mit dem Sie sich regelmäßig bewusst mit dem verstorbenen Menschen verbunden fühlen können. Zum Beispiel sprechen Sie abends oder morgens kurz mit Ihrem geliebten Menschen. Sagen Sie, was Sie bewegt, und fragen Sie sich, was der andere sagen würde. Oder Sie gehen ganz bewusst an Orte, die Sie gemeinsam besucht haben.


    So schaffen Sie Momente, in denen Sie sich mit dem verstorbenen Menschen verbunden fühlen. Das ist oft zugleich schmerzhaft und auch tröstlich. Einerseits fühlt man sich dem anderen nahe, andererseits erlebt man genau dann auch, wie unzulänglich diese Nähe ist. Der andere ist ja nicht mehr da. Versteht man sich selbst mit diesen vielen verwirrenden Gedanken und Gefühlen, hilft einem das Gehirn, den Verlust besser auszuhalten.


    Wenn Sie einen nahen Menschen verloren haben, seien Sie also gut zu sich, gleichgültig, was Sie fühlen und denken. Egal, was Sie am liebsten tun möchten. Achten Sie auf sich und versuchen Sie sich mit Menschen zu umgeben, die Verständnis für Sie haben. Erinnern Sie sich an Symbole, die Ihnen helfen. Und schaffen Sie sich Rituale, durch die Sie sich mit Ihrem geliebten Menschen verbunden fühlen. Dadurch wird es nicht leicht oder weniger schmerzhaft, mit dem Verlust zurechtzukommen. Aber so können Sie Schritt für Schritt ein kleines bisschen besser aushalten, was eigentlich unerträglich zu sein scheint. Quellen: Onnasch, K./Gast, U. (2012). Trauern mit Leib und Seele. Orientierung bei schmerzlichen Verlusten. Stuttgart: Kle

    Kinder trauern anders als Erwachsene. Je nach Altersgruppe gehen Kinder oft ganz unterschiedlich mit Verlust, Trauer u. Tod um. Kinder trauern auf ihre eigene Art und verunsichern uns Erwachsene oft. Deshalb ist es wichtig Erfahrungen mit Trauerarbeit bei Kindern weiterzugeben um ihnen in solchen Situationen beistehen zu können.


    Schlafstörungen, Alpträume, Rückkehr zu bereits abgelegten Verhaltensweisen (z.B. Daumenlutschen, Bettnässen), große Angst um noch lebende Angehörige sind häufig auftretende Symptome wenn jüngere Kinder trauern. Jüngere Kinder sind meist nicht in der Lage, den "Tod" zu verstehen. Für manche ist der "Tod" nur ein langer Schlaf. Dies führt dazu, dass Kinder häufig der Meinung sind, der Verstorbene müsse irgendwann wieder aufwachen.


    Die Schuld am Tod in irgendeiner Weise plagt häufig ältere Kinder. Kinder entwickeln in ihrer Phantasie ihre eigene Vorstellung vom Ereignis wenn sie zuwenig Informationen erhalten. Deshalb brauchen Kinder Informationen. Dies ist der allerwichtigste und bedeutendste Punkt. Kinder haben das Recht zu erfahren, was passiert ist. Klären Sie die Kinder umfassend über die Umstände des Todes auf. Besonders auch bei Suizid. In Ruhe und wiederholt erklären was geschehen ist und was jetzt alles passieren wird. Es ist ganz wichtig, die Kinder selbst entscheiden zu lassen ob sie bei den wichtigen Dingen, die im Zusammenhang mit dem Tod bzw. dem Verstorbenen stehen, mit einbezogen werden wollen. Das betrifft vor allem die Abschiednahme, Gestaltung der Trauerfeier usw..


    Was kann ich tun? Was sollte ich vermeiden zu tun?

    Vermeiden Sie Sätze, die zur Verunsicherung oder zu falschen Ängsten führen mit Sätzen wie: "Das verstehst Du noch nicht" , "Dafür bist Du noch zu klein". Benutzen Sie statt dessen klare, eindeutige und für Kinder verständliche Worte, wenn Sie über Tod und Sterben sprechen.


    Vermeiden Sie Formulierungen wie z.B.: "Oma ist friedlich eingeschlafen". So können Ängste vor dem eigenen Einschlafen oder dem Einschlafen von Geschwistern oder Eltern entstehen. "Wachst Du dann auch nicht mehr auf?" ist dann die nächste Frage. Erklären Sie vielmehr deutlich und kindgerecht den Unterschied zwischen schlafen und tot sein. Auch Sätze wie "Gott hat Oma so lieb gehabt, dass er sie zu sich geholt hat", können Kindern ein ebenso falsches und teilweise Angst machendes Bild vermitteln. Auch Formulierungen wie "Der Tod ist eine lange Reise“, "Er ist entschlafen", "..von uns gegangen", "Er ist auf seine letzte große Reise gegangen", "Er sieht die Radieschen nun von unten", "Er ist in die ewigen Jagdgründe eingegangen" sind nicht gerade hilfreich um Kindern den Tod näherzubringen.


    Versuchen Sie, innerhalb der Familie sich auf eine einheitliche Erklärung für die Kinder zu einigen. "Oma ist auf dem Friedhof” oder "Oma ist im Himmel"? Es hilft Kindern in ihrer Vorstellung wenn man ihnen erklärt, dass der Körper des Verstorbenen auf dem Friedhof liegt, jedoch die "Seele" an einem anderen Ort ist. Die Vorstellung, was Seele ausmacht und wo dieser Ort ist und wie es dort aussieht, ist ganz individuell. Fragen Sie Ihr Kind, was es selbst darüber denkt.


    Fragen Sie ihr Kind ob es mit zur Beerdigung gehen will. Falls ja, erklären Sie ihm wie es auf dem Friedhof aussieht, welche Gefühle sie haben, viele Menschen weinen werden, was gemacht wird - und warum. Rechnen sie mit typische Kinderfragen wie z.B.: "Was ist, wenn Oma wieder aufwacht? Friert denn Oma nicht in dem Sarg? Warum werfen die Leute Erde auf den Sarg in das Grab? Was passiert, wenn Du oder Papa stirbt - kommt ihr dann in den Himmel? Ich bin dann ganz alleine? ".


    Am allerwichtigsten ist, dass Sie aufrichtig zu Ihren Kindern sind. Kinder spüren sehr genau, wenn wir ihnen etwas verheimlichen oder ihnen nicht die Wahrheit sagen. Es ist besser, ehrlich zuzugeben, dass man selbst keine Erklärung oder Antwort hat. Scheuen Sie sich nicht davor ehrlich zu sein wenn man keine Erklärung hat und bitten sie evtl. Personen um Hilfe wenn sie diese Gespräche führen.


    0 bis ca. 2 Jahre:

    Kinder zeigen auch in dieser frühen Phase Trauerreaktionen. Wichtig ist, dass im Krankheitsfall oder bei einem Verlust vertraute Bezugspersonen beim Kind sind. Ein geregelter Tagesablauf gibt Kontrolle und Sicherheit. Kontrolle und Sicherheit reduzieren Angstgefühle. Da Kinder Gefühle in dieser Zeit nicht verbalisieren können, ist es wichtig, besonders auf Auffälligkeiten im Verhalten zu achten.


    ca. 3 bis ca. 7 Jahre:

    Im 3. Lebensjahr sind Kinder geistig dazu in der Lage, zu verstehen, dass es in der Welt gewisse Zusammenhänge gibt. Warum-Fragen...

    In Bezug auf die Themen Sterben, Tod und Leichnam sind in diesem Alter (v.a. ab dem 5. Lebensjahr) zunächst einmal besonders alle technischen Fragen wie z.B. das Aussehen eines Toten, die Bestattungsart, das Grab als "Loch" oder der Sarg interessant.


    Haben Sie sich diese Fragen schon einmal gestellt? Wie reagieren sie auf die Frage eines Kindes warum der Tote in einen Sarg muss? Wir können nicht immer verhindern, dass sich im Kopf eines Kindes Phantasie mit Realität mischt. Es sind die Defizite im Wissen und in der geistigen Reife, die ein tatsächliches Verstehen der Zusammenhänge oft verhindern. Gerade bei Erkrankungen oder Todesfällen oder wenn sich Kinder die Funktionen des Körpers vorstellen, dann können solche falschenVorstellungen aber mehr Angst erzeugen, als man glaubt. Bei Kindern, die einen Angehörigen verlieren, können Spukphantasien auftauchen, vor allem, weil in diesem Alter Krankheit und Tod sehr häufig auch mit Phantasien von Schuld und Strafe verbunden sind. Ich bin schuld, dass...


    Wenn Fragen auftauchen, vor allem solche, die wir vielleicht selber nicht so genau beantworten können, ist es sinnvoll, einmal nachzufragen, wie sich das Kind selbst das vorstellt. Kinder haben ja bereits Hypothesen, wenn sie Fragen stellen, und aufbauend auf ihre Vorstellungen kann man krasse Phantasien korrigieren und ein realistischeres Bild zeichnen, das Ängste minimiert. Dass die Angst vor dem Tod nicht völlig genommen oder verhindert werden kann, weil der Tod nun mal in seiner Endgültigkeit irgendwann uns alle trifft, muss dabei klar sein.


    ca. 7 bis ca. 11 Jahre:

    Zwischen ca. 7 und ca. 11 Jahren können grundlegende Körperfunktionen und Krankheitsprozesse "halbwegs richtig" verstanden werden. Der Tod wird nun als etwas Endgültiges begriffen, und es wird den Kindern klar, dass alle Lebewesen sterben müssen, wobei die eigene Sterblichkeit gesunden Kindern oft noch nicht bewusst ist.


    ab 12. Lebensjahr:

    Kinder ab dem 12. Lebensjahr sind in der Lage, komplexe Prozesse und abstrakte Phänomene zu begreifen. Sie können jetzt zum Beispiel Körperfunktionen und Krankheitsprozesse realistisch verstehen.


    Lassen sie ihre Kinder nicht alleine mit ihren Gedanken, Sorgen u. Ängsten. Haben Sie keine Angst - Sie schaffen das.

    Die Vorsorgevollmacht

    Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen - entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.


    Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden - etwa, was Sie unbedingt ins Heim mitnehmen wollen. Wenn darin Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden sollen, muss sie für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Ähnliches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthaltes: Sie sollte dem Bevollmächtigten das Recht geben, dass er für Sie über die Unterbringung in einem Heim entscheiden darf.


    Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie im Alter entscheiden. Ohne die Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss der Rechtlichen Betreuung geht das nicht. Niemand wird dazu gezwungen, eine Vollmacht zu erteilen. Fehlt diese aber, wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, wird das Amtsgericht dafür einen rechtlichen Betreuer einsetzen - entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.


    Sie sollten eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungsfähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen. Der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass er oder sie erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärzten, dem Heim oder den Banken hat. Teilen Sie die Vollmachten für verschiedene Bereiche nicht auf mehrere Personen auf und benennen Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Verhinderungsfall.


    Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Das ist nicht vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn sie zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. Wenn ja, sollten Sie dies durch Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigen. Da eine Vorsorgevollmacht auf den Einzelnen zugeschnitten ist, gibt es für die Form einen großen Gestaltungsspielraum.


    Weiterführende Links

    http://www.bmj.de/

    Zentrales Vorsorgeregister


    Die Betreuungsverfügung

    Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben. Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus - soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.


    Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden: Sie können damit festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.


    Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

    Bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Der wird zuerst von einem Richter auf die Eignung überprüft, bevor er für Sie entscheiden darf. Zudem wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss ihm berichten - im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der nicht unter gerichtlicher Kontrolle steht. Allerdings muss auch der Bevollmächtigte in manchen Fällen beim Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen: Zum Beispiel, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter uneins über den Patientenwillen bei einer medizinischen Behandlung sind.


    Weiterführende Links:

    http://www.bmj.de/

    Mit einer Patientenverfügung bringen Sie zum Ausdruck, welche Behandlungen Sie im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit möchten oder ablehnen. Mit Einführung der Patientenverfügung in das Bürgerliche Gesetzbuch wird das Recht des entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in der Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben (§1901a BGB).


    Meist beziehen sich Patientenverfügungen auf Krankheitssituationen, die zum Tode führen werden oder den Sterbeprozess. Sie legen fest, welche ärztlichen Maßnahmen in dieser Situation nicht mehr oder doch noch durchzuführen sind. Häufig wird in der Patientenverfügung festgelegt, dass in bestimmten Behandlungs- und Lebenssituationen keine Behandlung mehr gewünscht ist, die das Leben verlängern würde. Gleichzeitig kann in eine Palliativbehandlung eingewilligt werden, die die Abgabe von schmerzlindernden Medikamenten an tödlich erkrankte Menschen einschließt, auch wenn diese Medikamente als Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen. Aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch mit dessen Einverständnis, ist in Deutschland weiterhin gesetzlich verboten.


    Berücksichtigung

    Ihre Patientenverfügung kommt zur Anwendung, wenn Sie in der konkreten Situation nicht mehr einwilligungsfähig sind. Entspricht Ihre Patientenverfügung den gesetzlichen Vorschriften, ist Ihr dort niedergelegter Wille verbindlich und muss befolgt werden. Genügt Ihre Patientenverfügung nicht den gesetzlichen Anforderungen oder trifft diese nicht auf Ihre Lebens- und Behandlungssituation zu, ist nach wie vor erforderlich, dass ermittelt wird, welche ärztlichen Maßnahmen Ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. Eine nicht wirksame Patientenverfügung wird dabei zur Auslegung herangezogen. In der Patientenverfügung ist zunächst die Situation zu beschreiben, für die sie gelten soll.


    Exemplarische Situationen:

    • Unmittelbarer Sterbeprozess
    • Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
    • Gehirnschädigung
    • Demenzerkrankung

    Diesen Situationsbeschreibungen folgend sind die ärztlichen Maßnahmen zu benennen, in deren Durchführung oder Aufrechterhaltung Sie Ihre Einwilligung versagen möchten.


    Exemplarische Maßnahmen:

    • Verabreichung von lebenserhaltenden oder –verlängernden Medikamenten
    • Wiederbelebung
    • künstliche Beatmung und/oder Ernährung

    Allgemeine Formulierungen wie "keine Apparatemedizin", "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" sind zu vermeiden. Solchen Begriffen kann nicht ohne weiteres entnommen werden, welche ärztliche Maßnahme Ihrer Vorstellung nach als "Apparatemedizin" zu bezeichnen ist. Die Bundesärztekammer rät, bei bereits bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen Ihren Hausarzt zu Rate zu ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung verfassen. Er wird Ihnen helfen, Ihren Willen möglichst konkret auf Ihre Situation zu formulieren. Da eine Patientenverfügung verbindlich ist, ist es generell ratsam, sich mit dem Hausarzt zu besprechen und erklären zu lassen, welche Folgen der Verzicht auf bestimmte Behandlungen hat. Es empfiehlt sich, die ärztliche Beratung auf Ihrer Patientenverfügung zu vermerken.


    Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es hilfreich sein, mittels einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten. Wollen Sie nur die Durchsetzung der Patientenverfügung sichergestellt wissen, beschränken Sie Ihre Vollmacht darauf. Es kann jedoch ratsam sein, eine umfassende Vollmacht zu erteilen, weil Sie so dafür Sorge tragen, dass alle notwendigen Angelegenheiten geregelt werden können. Ferner können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen Sie als gesetzlichen Vertreter wünschen und welche Vorstellungen und Wünsche Sie an die gesetzliche Betreuung knüpfen.


    Form

    Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen, vorzugsweise kombiniert mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte eine Patientenverfügung, die nicht mehr gelten soll, zu vernichten. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ratsam, die Patientenverfügung nach der Abfassung regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie unverändert Ihren Willen wiedergibt und dies auf der Verfügung zu dokumentieren.


    Da die Patientenverfügung im Ernstfall schnell den behandelnden Ärzten zugänglich sein muss, empfiehlt sich auch hierfür der Verweis auf einen Vorsorgeausweis, der zu Ihren persönlichen Dokumenten gehört.


    Vorsicht vor (Muster) Downloads aus dem Internet. Erkundigen sie sich am Besten bei ihrer zuständigen Behörde nach einem Musterexemplar.


    Weiterführende Links:

    http://www.bmj.de/

    http://www.gesetze-im-internet.de/

    http://www.ethikzentrum.de/

    12 Fragen zur Prüfung von Vorsorgedokumenten

    http://www.bundesaerztekammer.de/

    http://www.vorsorgeregister.de/

    Zugriff auf Bankkonto prüfen

    Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Konto. Sofern jeder der beiden Kontoinhaber zuvor allein verfügungsberechtigt war (Oder-Konto), können Sie als hinterbliebener Ehegatte das Konto allein fortführen und beispielsweise wie gewohnt Daueraufträge ändern und löschen, Überweisungen tätigen oder Geld abheben. Dennoch sollte die Bank zeitnah über den Todesfall informiert, sowie Bank- und Kreditkarten des Verstorbenen vernichtet werden. Hat der Verstorbene ein eigenes Konto geführt, haben Sie darauf nur mit einer entsprechenden Vollmacht oder einer Verfügungsberechtigung über den Todesfall hinaus Zugriff. Das gilt auch für Ehegatten. Liegen Ihnen diese Dokumente nicht vor, benötigen Sie einen Erbschein, um Bankgeschäfte für den Verstorbenen zu regeln und/oder das Konto aufzulösen.


    Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung informieren

    Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung, Unfallversicherung oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen, muss diese sofort nach dem Tod informiert werden. Viele Verträge sehen eine Frist von 24 bis 48 Stunden vor, da in den Versicherungsbedingungen bestimmte Todesarten (z. B. Suizid) meist ausgeschlossen sind. Um in Zweifelsfällen selbst Nachforschungen anstellen zu können, wollen die Versicherer kurzfristig in Kenntnis gesetzt werden. Einzureichen sind eine (unbeglaubigte) Kopie der Sterbeurkunde und das ärztliche Zeugnis mit der Todesursache (Totenschein). Um als Bezugsberechtigter Leistungen zu beantragen, müssen Sie zudem den Versicherungsschein im Original einreichen. Fertigen Sie vorher eine Kopie für Ihre Unterlagen an.


    Krankenversicherungsschutz für Hinterbliebene sichern

    Für Kassenpatienten gilt: Mit dem Tod des Versicherten endet auch dessen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinterbliebene Familienmitglieder, die zuvor beitragsfrei mitversichert waren (Kinder, Ehepartner mit geringem Einkommen/Minijob), müssen sich nach dem Tod des Versicherten binnen eines Monats eigenständig versichern. Private Krankenversicherungsverträge enden in der Regel ebenfalls mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Sind über den Vertrag auch Familienmitglieder versichert, müssen diese binnen zwei Monaten erklären, ob sie den Vertrag fortführen und für sich selbst und/oder weitere Versicherte (Kinder) die Beiträge übernehmen. Ehegatten oder Kinder eines Beamten (berücksichtigungsfähige Familienangehörige), denen zu Lebzeiten Beihilfe gewährt wurde, sollten sich umgehend beim Dienstherren des Verstorbenen informieren, ob und in welcher Höhe sie weiterhin Beihilfe beziehen können. Bestehen private Krankenzusatzversicherungen (z. B. für Zähne, Ausland, Krankenhaus), sollten Sie diesen den Todesfall zeitnah anzeigen. So vermeiden Sie unnötige Beitragszahlungen.


    Pflegeversicherung informieren und Abrechnung prüfen

    War der Verstorbene vor seinem Tod pflegebedürftig und hat Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezogen, sollten Sie als pflegender Angehöriger und/oder als Erbe die Pflegekasse informieren und auf die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen achten. Hinweis: Im Voraus bezahltes Pflegegeld für den Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der von Ihnen gepflegte Angehörige bereits zum Monatsbeginn verstorben ist. Wurde ihm in den letzten Wochen oder Monaten vor seinem Tod eine höhere Pflegestufe bewilligt, steht Ihnen ggf. noch eine Nachzahlung des höheren Pflegegeldes zu. Ein Pflegeheim darf Gebühren für den Heimplatz nur bis zum Todestag berechnen. Obwohl eine private Pflegeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch endet, sollten Sie dieser den Todesfall auch anzeigen, wenn der Verstorbene nicht pflegebedürftig war. So vermeiden Sie unnötige Beitragszahlungen.


    Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft informieren

    Wenn der Verstorbene noch berufstätig war, muss der Arbeitgeber informiert und die Sterbeurkunde sowie das ärztliche Zeugnis vorgelegt werden. Klären Sie, ob und bis wann vom Arbeitgeber überlassene Unterlagen und Arbeitsmittel, Zutrittskarten oder Dienstausweise zurückzugeben sind. Lassen Sie sich umgekehrt persönliche Gegenstände des Verstorbenen aushändigen (z. B. Fotos, Erinnerungsstücke, private Bücher und Arbeitsmittel). Möglicherweise bestehen auch Ansprüche für Hinterbliebene aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer betrieblichen Sterbekasse. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall wird der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaft/den gesetzlichen Unfallversicherungsträger informieren. Auch hier bestehen möglicherweise Ansprüche für Hinterbliebene. Als Erbe benötigen Sie später auch die Verdienstdaten des Verstorbenen für die Einkommensteuererklärung. Bei Beamten: Klären Sie mit dem Dienstherrn, ob für Hinterbliebene im Todesfall Ansprüche auf Beihilfe zu den Bestattungskosten, Sterbe- oder Bestattungsgelder bestehen.


    Mietwohnung übernehmen oder kündigen

    Sofern Sie zusammen mit dem Verstorbenen in einer Mietwohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten Sie automatisch in das Mietverhältnis ein. Diese sogenannte Sonderrechtsnachfolge gilt nicht nur für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Familienangehörige, sondern beispielsweise auch für unverheiratete Paare oder langjährige, enge Wohngenossen. Wenn Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten, beispielsweise weil die Wohnung für Sie alleine zu groß oder zu teuer ist, müssen Sie Ihrem Vermieter das innerhalb eines Monats anzeigen. Dann gilt der Eintritt in den Mietvertrag als nicht erfolgt. Das Mietverhältnis wird dann ggf. mit anderen Erben fortgesetzt. Hinweis: Falls Sie zusammen mit dem Verstorbenen Mieter waren, wird das Mietverhältnis mit Ihnen fortgesetzt. Lebte niemand mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt, ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung durch den Mieter ist stets am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats zu erklären Kündigungsfrist also drei Monate abzüglich drei Tage). Für den Vermieter gilt bei länger als fünf bzw. acht Jahren bestehenden Mietverhältnissen eine Sechs- bzw. Neunmonatsfrist. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass niemand das Mietverhältnis fortsetzen möchte. Diese Regelung ist nur für Zeitmietverträge von Bedeutung, weil bei einem unbefristeten Mietverhältnis eine ordentliche Kündigung grundsätzlich möglich ist.


    Merkliste rund um Haus oder Wohnung

    Hat der Verstorbene allein gelebt, sollten Sie folgende Punkte klären und erledigen, um Kosten und Schäden durch das leerstehende Haus oder die Wohnung zu vermeiden.


    • Nachbarn/Hausverwaltung informieren

    • Post informieren, Briefkasten kontrollieren und leeren

    • Telefon, Internet, Kabelfernsehen kündigen

    • Zählerstände ablesen und Versorger informieren (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme)

    • Strom und Wasser abstellen

    • Entsorger informieren (Müll, Abwasser)

    • Heizung herunterregeln

    • Fenster, Türen und Wasserhähne kontrollieren

    • Kühlschrank leeren, verderbliche Lebensmittel und Müll entsorgen

    • Versorgung von Haustieren/Zimmerpflanzen sichern

    • ggf. Gartenpflege organisieren

    • Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bei längerem Leerstand informieren

    • Im Folgejahr: Nebenkostenabrechnung kontrollieren


    Hinweis: Die Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherten. Solange besteht weiterhin Schutz für den Hausrat des Verstorbenen. Bleibt der Erbe in der (gemeinsamen) Wohnung wohnen oder übernimmt sie binnen zwei Monaten unverändert, tritt er in den Vertrag ein. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn der Erbe bereits eine eigene Hausratversicherung hat. Die Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf den Erben der Immobilie über.


    Auto ummelden und versichern

    Mit dem Fahrzeug des Verstorbenen übernimmt dessen Erbe automatisch die dazugehörige Kfz-Versicherung. Der Versicherer sollte zeitnah über den Halterwechsel informiert werden und hat das Recht, den Vertrag zu überprüfen und ggf. die Prämie anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Erbe das Fahrzeug persönlich auf sich ummeldet. In diesem Fall sollte vorab geklärt werden, ob ggf. der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden kann. Mit einem Verkauf des Fahrzeugs erlischt die Versicherung, die Prämie wird anteilig erstattet.


    Private Verträge und Mitgliedschaften kündigen

    Viele Verträge laufen über den Tod hinaus weiter und müssen von den Erben erfüllt oder gekündigt werden. Um unnötige Zahlungen und Mahnungen zu vermeiden, sollten Sie sich als Erbe möglichst schnell einen Überblick über private Verträge und Mitgliedschaften des Verstorbenen verschaffen und bei Bedarf kündigen. Sofern Sie Zugriff auf Bankunterlagen und Kontoauszüge haben, überprüfen Sie diese daher auf Daueraufträge und regelmäßige Abbuchungen. Neben Hausrat-, Wohngebäude-, Kfz-, Lebens- und Unfallversicherung könnten folgende Verträge bestehen:


    • Privathaftpflichtversicherung

    • Rechtsschutzversicherung

    • Zeitschriften-Abonnements

    • Telefon, Internet, Kabelfernsehen

    • Mobilfunkverträge

    • Hausnotruf, Menüservice

    • Wartungsverträge für technische Geräte oder Gebäude


    Hinweis: Verträge mit fester Laufzeit, beispielsweise Handy- oder Telefonverträge oder Zeitungsabonnements, gehen automatisch auf den Erben über und laufen somit weiter. Oft wird eine außerordentliche Kündigung durch den Erben unter Vorlage einer Sterbeurkunde akzeptiert. Vereinsmitgliedschaften enden mit dem Tod des Vereinsmitglieds. Daher ist lediglich eine Information der jeweiligen Vereinigung erforderlich.


    Rente beantragen

    Leistungen aus der gesetzlichen und aus privaten Rentenversicherungen müssen in der Regel beantragt werden.

    Steuererklärungen abgeben

    Als Erbe sind Sie für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen und Ihre Erbschaftsteuererklärung verantwortlich.


    "Ratgeber für Hinterbliebene" ist erschienen bei Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Für die Richtigkeit der Angaben sowie die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen kann der Verlag dennoch keine Haftung übernehmen.

    Alle "Helfer" sollten folgende Strafvorschrift beachten, da mit dem 49.Strafrechtsänderungsgesetz zum 21.01.2015 auch der § 201a StGB geändert wurde. Diese Änderung ist aber offensichtlich noch nicht allzu bekannt?!


    Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

    • eine Person in einer Wohnung oder gegen Einblicke geschützten Raum unbefugt fotografiert, filmt oder Aufzeichnungen überträgt.
    • eine Person in Hilflosigkeit derart behandelt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    • eine unter den vorgenannten Umständen befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt Dritten zugänglich macht,
    • eine unter den vorgenannten Umständen erstellte Bildaufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.
    • Außerdem wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme einer Person herstellt und einer 3. Person weitergibt, die das Ansehen der aufgenommenen Person erheblich schädigen kann.
    • Und schließlich wird bestraft, wer Nacktfotos einer Person unter 18 Jahren herstellt oder anbietet, um sie gegen Entgelt an Dritte abzugeben oder selbst solche Fotos erwirbt.

    Dies gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich

    • der Kunst oder der
    • Wissenschaft
    • der Forschung oder
    • der Lehre
    • der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
    • der Geschichte oder
    • ähnlichen Zwecken dienen.

    Menschen in einer Wohnung ohne deren Einwilligung zu fotografieren oder zu filmen ist untersagt, dies gilt auch für ein umschlossenes Grundstück. Damit ist auch das Filmen mit einer Drohne strafrechtlich untersagt. Verboten wird auch die Verbreitung von unbefugten Bildaufnahmen, die geeignet sein müssen, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. WICHTIG: Auf eine Erwerbsabsicht kommt es dabei nicht an. Damit handelt es sich vermutlich um den Bereich, der bei Aufnahmen außerhalb von Wohnungen und geschützten Räumen und bei fehlender Hilflosigkeit ohne Nacktheit und in allen Altersstufen möglich ist.


    Die Regelung des § 201a StGB betrifft nicht nur das heimliche Fotografieren, sondern das offene Ablichten und Filmen und das anschließende Verwenden der Aufnahmen. In ähnlicher Weise gilt dies für Aufnahmen von verstümmelten Unfallopfern oder Personen, die sich auf mehr oder weniger spektakuläre Weise das Leben genommen haben, im Hinblick auf die Auswirkungen für deren Kinder oder Angehörigen. Selbst ein tragischer Unfall, von einem anderen aufgenommen und ins Internet für jeden abrufbar eingestellt, kann dem Opfer nachhaltig zum Gespött gereichen und hierbei auch nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen. Im § 201a nicht darauf an, ob die abgebildete Person eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist.


    Beispielhaft sei hier der Fall angeführt, dass ein Autobesitzer seinen Wagen in der Abfahrt seiner Garage abstellt und kurz nach dem Aussteigen bemerkt, dass beim Pkw offenbar die Handbremse nicht angezogen ist und dieser sich daher in Bewegung gesetzt hat. Um zu verhindern, dass das Auto mit dem Garagentor kollidiert, versucht der Besitzer, den Wagen mit den Händen anzuhalten, was aber nicht gelingt, so dass der Mann zwischen Auto und Garagentor eingeklemmt wird und sich hierdurch zusätzlich auch noch erhebliche Beinverletzungen zuzieht. (Quelle: beck-online)


    Für den Privatanwender gilt: Keine Personen in Wohnungen oder Gärten zu fotografieren, keine betrunkenen Personen oder unter Drogen stehende Personen, nicht in Krankenhäusern, nicht an Unfallstellen, es sei denn, sie sind Fotojournalist, dann dürfen sie auch hilflose Personen in schlimmsten Situationen fotografieren. Vorsicht beim Einstellen in (eigene) Internetportale oder soziale Netzwerke.


    § 205 Strafantrag

    (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    Alles zum Thema PSNV-B- bitte in diesen Thread schreiben.


    Die PSNV-B- (Psychosoziale Notfallversorgung Betroffene) setzt sich aus speziell ausgebildeten Mitarbeitern aus den Bereichen Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei, zusammen. Die Aufgabe der PSNV ist es, frühzeitig Auswirkungen psychischer Traumen bei direkt Betroffenen, Angehörigen oder Beteiligten möglichst noch am Notfallort durch entsprechende Maßnahmen zu reduzieren und erste, neue Perspektiven zu schaffen.


    Die PSNV -B- ist meist eine einmalige und über einen bestimmten Zeitraum erfolgte Hilfeleistung. Die Alarmierung erfolgt im Rahmen eines Rettungsdienst- oder Feuerwehr-/Polizeieinsatzes. Auf Wunsch bzw. bei Bedarf kommen die Mitglieder der PSNV direkt nach Eintreten eines Ereignisses zu den Betroffenen nach Hause oder direkt an die Unglücksstelle.


    Indikationen können z.B. die Betreuung von Angehörigen nach einem Todesfall, plötzlicher Kindstod, der Einsatz bei Großschadensereignissen, Begleitung der Polizei beim Überbringen einer Todesnachricht u.a., sein. Die Mitarbeiter sind ehrenamtlich tätig. Für Anhörige entstehen somit durch den Einsatz der PSNV keine Kosten.


    Die Alarmierung erfolgt über die Integrierte Leitstelle (Telefon 112), den Rettungsdienst oder die Polizei.