Was tun nach einem Todesfall?

    • Offizieller Beitrag

    Zugriff auf Bankkonto prüfen

    Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Konto. Sofern jeder der beiden Kontoinhaber zuvor allein verfügungsberechtigt war (Oder-Konto), können Sie als hinterbliebener Ehegatte das Konto allein fortführen und beispielsweise wie gewohnt Daueraufträge ändern und löschen, Überweisungen tätigen oder Geld abheben. Dennoch sollte die Bank zeitnah über den Todesfall informiert, sowie Bank- und Kreditkarten des Verstorbenen vernichtet werden. Hat der Verstorbene ein eigenes Konto geführt, haben Sie darauf nur mit einer entsprechenden Vollmacht oder einer Verfügungsberechtigung über den Todesfall hinaus Zugriff. Das gilt auch für Ehegatten. Liegen Ihnen diese Dokumente nicht vor, benötigen Sie einen Erbschein, um Bankgeschäfte für den Verstorbenen zu regeln und/oder das Konto aufzulösen.


    Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung informieren

    Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung, Unfallversicherung oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen, muss diese sofort nach dem Tod informiert werden. Viele Verträge sehen eine Frist von 24 bis 48 Stunden vor, da in den Versicherungsbedingungen bestimmte Todesarten (z. B. Suizid) meist ausgeschlossen sind. Um in Zweifelsfällen selbst Nachforschungen anstellen zu können, wollen die Versicherer kurzfristig in Kenntnis gesetzt werden. Einzureichen sind eine (unbeglaubigte) Kopie der Sterbeurkunde und das ärztliche Zeugnis mit der Todesursache (Totenschein). Um als Bezugsberechtigter Leistungen zu beantragen, müssen Sie zudem den Versicherungsschein im Original einreichen. Fertigen Sie vorher eine Kopie für Ihre Unterlagen an.


    Krankenversicherungsschutz für Hinterbliebene sichern

    Für Kassenpatienten gilt: Mit dem Tod des Versicherten endet auch dessen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinterbliebene Familienmitglieder, die zuvor beitragsfrei mitversichert waren (Kinder, Ehepartner mit geringem Einkommen/Minijob), müssen sich nach dem Tod des Versicherten binnen eines Monats eigenständig versichern. Private Krankenversicherungsverträge enden in der Regel ebenfalls mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Sind über den Vertrag auch Familienmitglieder versichert, müssen diese binnen zwei Monaten erklären, ob sie den Vertrag fortführen und für sich selbst und/oder weitere Versicherte (Kinder) die Beiträge übernehmen. Ehegatten oder Kinder eines Beamten (berücksichtigungsfähige Familienangehörige), denen zu Lebzeiten Beihilfe gewährt wurde, sollten sich umgehend beim Dienstherren des Verstorbenen informieren, ob und in welcher Höhe sie weiterhin Beihilfe beziehen können. Bestehen private Krankenzusatzversicherungen (z. B. für Zähne, Ausland, Krankenhaus), sollten Sie diesen den Todesfall zeitnah anzeigen. So vermeiden Sie unnötige Beitragszahlungen.


    Pflegeversicherung informieren und Abrechnung prüfen

    War der Verstorbene vor seinem Tod pflegebedürftig und hat Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezogen, sollten Sie als pflegender Angehöriger und/oder als Erbe die Pflegekasse informieren und auf die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen achten. Hinweis: Im Voraus bezahltes Pflegegeld für den Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der von Ihnen gepflegte Angehörige bereits zum Monatsbeginn verstorben ist. Wurde ihm in den letzten Wochen oder Monaten vor seinem Tod eine höhere Pflegestufe bewilligt, steht Ihnen ggf. noch eine Nachzahlung des höheren Pflegegeldes zu. Ein Pflegeheim darf Gebühren für den Heimplatz nur bis zum Todestag berechnen. Obwohl eine private Pflegeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch endet, sollten Sie dieser den Todesfall auch anzeigen, wenn der Verstorbene nicht pflegebedürftig war. So vermeiden Sie unnötige Beitragszahlungen.


    Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft informieren

    Wenn der Verstorbene noch berufstätig war, muss der Arbeitgeber informiert und die Sterbeurkunde sowie das ärztliche Zeugnis vorgelegt werden. Klären Sie, ob und bis wann vom Arbeitgeber überlassene Unterlagen und Arbeitsmittel, Zutrittskarten oder Dienstausweise zurückzugeben sind. Lassen Sie sich umgekehrt persönliche Gegenstände des Verstorbenen aushändigen (z. B. Fotos, Erinnerungsstücke, private Bücher und Arbeitsmittel). Möglicherweise bestehen auch Ansprüche für Hinterbliebene aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer betrieblichen Sterbekasse. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall wird der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaft/den gesetzlichen Unfallversicherungsträger informieren. Auch hier bestehen möglicherweise Ansprüche für Hinterbliebene. Als Erbe benötigen Sie später auch die Verdienstdaten des Verstorbenen für die Einkommensteuererklärung. Bei Beamten: Klären Sie mit dem Dienstherrn, ob für Hinterbliebene im Todesfall Ansprüche auf Beihilfe zu den Bestattungskosten, Sterbe- oder Bestattungsgelder bestehen.


    Mietwohnung übernehmen oder kündigen

    Sofern Sie zusammen mit dem Verstorbenen in einer Mietwohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten Sie automatisch in das Mietverhältnis ein. Diese sogenannte Sonderrechtsnachfolge gilt nicht nur für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Familienangehörige, sondern beispielsweise auch für unverheiratete Paare oder langjährige, enge Wohngenossen. Wenn Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten, beispielsweise weil die Wohnung für Sie alleine zu groß oder zu teuer ist, müssen Sie Ihrem Vermieter das innerhalb eines Monats anzeigen. Dann gilt der Eintritt in den Mietvertrag als nicht erfolgt. Das Mietverhältnis wird dann ggf. mit anderen Erben fortgesetzt. Hinweis: Falls Sie zusammen mit dem Verstorbenen Mieter waren, wird das Mietverhältnis mit Ihnen fortgesetzt. Lebte niemand mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt, ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung durch den Mieter ist stets am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats zu erklären Kündigungsfrist also drei Monate abzüglich drei Tage). Für den Vermieter gilt bei länger als fünf bzw. acht Jahren bestehenden Mietverhältnissen eine Sechs- bzw. Neunmonatsfrist. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass niemand das Mietverhältnis fortsetzen möchte. Diese Regelung ist nur für Zeitmietverträge von Bedeutung, weil bei einem unbefristeten Mietverhältnis eine ordentliche Kündigung grundsätzlich möglich ist.


    Merkliste rund um Haus oder Wohnung

    Hat der Verstorbene allein gelebt, sollten Sie folgende Punkte klären und erledigen, um Kosten und Schäden durch das leerstehende Haus oder die Wohnung zu vermeiden.


    • Nachbarn/Hausverwaltung informieren

    • Post informieren, Briefkasten kontrollieren und leeren

    • Telefon, Internet, Kabelfernsehen kündigen

    • Zählerstände ablesen und Versorger informieren (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme)

    • Strom und Wasser abstellen

    • Entsorger informieren (Müll, Abwasser)

    • Heizung herunterregeln

    • Fenster, Türen und Wasserhähne kontrollieren

    • Kühlschrank leeren, verderbliche Lebensmittel und Müll entsorgen

    • Versorgung von Haustieren/Zimmerpflanzen sichern

    • ggf. Gartenpflege organisieren

    • Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bei längerem Leerstand informieren

    • Im Folgejahr: Nebenkostenabrechnung kontrollieren


    Hinweis: Die Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherten. Solange besteht weiterhin Schutz für den Hausrat des Verstorbenen. Bleibt der Erbe in der (gemeinsamen) Wohnung wohnen oder übernimmt sie binnen zwei Monaten unverändert, tritt er in den Vertrag ein. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn der Erbe bereits eine eigene Hausratversicherung hat. Die Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf den Erben der Immobilie über.


    Auto ummelden und versichern

    Mit dem Fahrzeug des Verstorbenen übernimmt dessen Erbe automatisch die dazugehörige Kfz-Versicherung. Der Versicherer sollte zeitnah über den Halterwechsel informiert werden und hat das Recht, den Vertrag zu überprüfen und ggf. die Prämie anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Erbe das Fahrzeug persönlich auf sich ummeldet. In diesem Fall sollte vorab geklärt werden, ob ggf. der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden kann. Mit einem Verkauf des Fahrzeugs erlischt die Versicherung, die Prämie wird anteilig erstattet.


    Private Verträge und Mitgliedschaften kündigen

    Viele Verträge laufen über den Tod hinaus weiter und müssen von den Erben erfüllt oder gekündigt werden. Um unnötige Zahlungen und Mahnungen zu vermeiden, sollten Sie sich als Erbe möglichst schnell einen Überblick über private Verträge und Mitgliedschaften des Verstorbenen verschaffen und bei Bedarf kündigen. Sofern Sie Zugriff auf Bankunterlagen und Kontoauszüge haben, überprüfen Sie diese daher auf Daueraufträge und regelmäßige Abbuchungen. Neben Hausrat-, Wohngebäude-, Kfz-, Lebens- und Unfallversicherung könnten folgende Verträge bestehen:


    • Privathaftpflichtversicherung

    • Rechtsschutzversicherung

    • Zeitschriften-Abonnements

    • Telefon, Internet, Kabelfernsehen

    • Mobilfunkverträge

    • Hausnotruf, Menüservice

    • Wartungsverträge für technische Geräte oder Gebäude


    Hinweis: Verträge mit fester Laufzeit, beispielsweise Handy- oder Telefonverträge oder Zeitungsabonnements, gehen automatisch auf den Erben über und laufen somit weiter. Oft wird eine außerordentliche Kündigung durch den Erben unter Vorlage einer Sterbeurkunde akzeptiert. Vereinsmitgliedschaften enden mit dem Tod des Vereinsmitglieds. Daher ist lediglich eine Information der jeweiligen Vereinigung erforderlich.


    Rente beantragen

    Leistungen aus der gesetzlichen und aus privaten Rentenversicherungen müssen in der Regel beantragt werden.

    Steuererklärungen abgeben

    Als Erbe sind Sie für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen und Ihre Erbschaftsteuererklärung verantwortlich.


    "Ratgeber für Hinterbliebene" ist erschienen bei Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Für die Richtigkeit der Angaben sowie die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen kann der Verlag dennoch keine Haftung übernehmen.

    "Gesundheit ist nicht die Abwesenheit von Störungen, sondern die Fähigkeit, mit ihnen umzugehen." (Marianne Fuchs)