Das digitale Erbe regeln

    • Offizieller Beitrag

    Was passiert eigentlich mit einem Internet-Zugang, wenn ein User stirbt? Im Regelfall gilt: Das Nutzerkonto läuft nach dem Tod weiter! Aus diesem Grund ist es immens wichtig, das digitale Erbe schon zu Lebzeiten zu regeln.


    Erstellen Sie eine Übersicht Ihrer Internetaktivitäten

    Nutzerkonten bei Mailing-Diensten, Online-Shops oder sozialen Netzwerken bleiben nach dem Ableben eines Users prinzipiell weiter aktiv. Auch online abgeschlossene Verträge müssen nach dem Tod des Vertragsnehmers erfüllt werden – hier sind die Erben in der Pflicht. Ein Facebook-Konto bleibt ohne Zutun der Hinterbliebenen ebenfalls sichtbar, auch wenn die Timeline schon lange stillsteht. Und private Fotos eines Verstorbenen können jahrelang in der Dropbox ihr Dasein fristen, wenn niemand die Zugangsdaten kennt. Um Ihren digitalen Nachlass zu ordnen, sollten Online-Nutzer bereits zu Lebzeiten eine Übersicht ihrer kompletten Internet-Aktivitäten erstellen. Dabei kommen oft mehr Zugänge zusammen, als man denkt!

    • E-Mail-Accounts,
    • Shopping-Accounts,
    • Newsletter-Anmeldungen,
    • Profile bei sozialen Netzwerken, Dating-Plattformen und Foren,
    • Online-Banking-Konten,
    • Online-Bezahldienste (paydirekt etc.),
    • Accounts bei Foto-, Video- und Musikstreaming-Diensten,
    • Konten bei Entertainment-Services inklusive kostenpflichtiger Premium-Mitgliedschaften sowie
    • eigene Blogs und Abos.

    Für Dritte nicht einsehbar, aber im Todesfall auffindbar, sollten zu jedem Account die Log-in-Daten notiert werden. Dazu gehören im Regelfall die E-Mail-Adresse, der Nutzername und das Passwort. Außerdem sollte ein zusätzliches handgeschriebenes Dokument einen oder mehrere Bevollmächtigten nennen (Vor- und Zuname, Adresse, am besten auch Geburtsdatum), der/die sich dann später um die digitalen Zugänge kümmern darf/dürfen. Wichtig ist außerdem, dass im Dokument die Formulierung "auch über meinen Tod hinaus“ steht. Die Vollmacht kann auch schon zu Lebzeiten eingesetzt werden, zum Beispiel wenn ein User schwer erkrankt und sich nicht mehr selbst um seine Online-Accounts kümmern kann.


    Digitaler Nachlass gehört unweigerlich zum Testament

    Die Liste aller Accounts und die Vollmacht sind – eigenhändig unterschrieben und mit einem Datum versehen – am besten zusammen mit dem Testament aufzubewahren. Am sichersten lagern diese Dokumente bei einem Notar. Wichtig: Sobald sich ein Passwort ändert oder ein weiterer Account eröffnet wird, sollte die Aufstellung aktualisiert werden. Hinterbliebene, die diese Übersichten in die Hand bekommen, können dann zum Beispiel die hinterlegten Dateien aus der Cloud herunterladen, offene Rechnungen prüfen und gegebenenfalls noch bezahlen sowie sämtliche Services löschen. Dabei gilt: Es ist ihnen nicht erlaubt, sich zum Beispiel bei einem Messenger-Dienst anzumelden und den Chatverlauf des Verstorbenen zu lesen. Noch ungeklärt ist derzeit, ob Hinterbliebene die Mails von Verstorbenen lesen dürfen – schließlich fallen diese unter das Telekommunikationsgeheimnis.


    Die meisten Online-Anbieter haben inzwischen allerdings einen speziellen Link eingerichtet, unter dem Erben den digitalen Nachlass verwalten oder löschen können. Oft lassen sich hier auch verkürzte Sonderkündigungsfristen nutzen. Es kann allerdings sein, dass Betreiber von Onlineportalen einen Nachweis über den Todesfall haben möchten – zum Beispiel die Sterbeurkunde. Bei vielen Online-Anbietern dürfen Nutzer selbst über ihren digitalen Nachlass bestimmen. So lässt sich zum Beispiel bei Google und auch Facebook unter "Kontoverwaltung“ festlegen, ob im Todesfall der Account in einen Gedenkzustand versetzt werden soll (das Profil ist noch sichtbar und Leser können Beileidsbekundungen abgeben) oder komplett gelöscht wird. In letzterem Fall werden die hinterlegten Bilder und Nachrichten dann innerhalb einer bestimmten Frist entfernt.


    Bitcoins, Bücher, Blogs: Was passiert mit meinem digitalen Vermögen?

    Ein weiterer Punkt im digitalen Nachlass betrifft Spiele-, Musik-, Film- und Buchdateien, die vom Nutzer im Laufe der Jahre im Internet erworben wurden. Diese können unter Umständen einen erheblichen Wert darstellen. In den meisten Fällen regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter, dass im Todesfall die Nutzungsrechte an den Dienstbetreiber zurückfallen (zum Beispiel bei iTunes) - schließlich sind die heruntergeladenen Daten an ein bestimmtes Nutzerkonto gebunden. Noch nicht im deutschen Erbrecht geregelt ist jedoch der folgende Fall: Erbt ein Hinterbliebener zum Beispiel ein Tablet oder einen E-Book-Reader und das Gerät ist noch beim Online-Dienst angemeldet, kann er auch auf die gespeicherten Daten zurückgreifen - und zum Beispiel Musik hören, Filme ansehen oder E-Books lesen. Auch weitere Spezialfälle sind noch nicht einwandfrei geregelt: Was ist zum Beispiel, wenn der Verstorbene einen erfolgreichen Blog im Internet hatte? Wem gehören die Rechte an Texten und Bildern? Wie verhält es sich mit eventuellen Werbeeinnahmen? Und was passiert mit digitaler Währung wie Bitcoins nach dem Tod? Solange die rechtlichen Aspekte noch nicht einwandfrei geklärt sind, sollten Online-Nutzer ihr Testament um diese Punkte ergänzen und dezidiert auflisten, an wen das digitale Vermögen im Todesfall gehen soll


    Finger weg von dubiosen Online-Dienstleistern

    Da das Thema digitaler Nachlass immer mehr an Bedeutung gewinnt, gibt es mittlerweile auch spezielle Unternehmen, die im World Wide Web die Abwicklung des digitalen Erbes anbieten. Auch wenn sicherlich nicht alle Anbieter zu den schwarzen Schafen gehören, weist die Verbraucherzentrale darauf hin, wie schwer es ist, die Seriosität dieser Anbieter zu überprüfen. Zudem rät sie unbedingt davon ab, externen Dienstleistern private Passwörter zu überlassen. Der digitale Nachlass ist und bleibt Sache der Erben. Mit den beschriebenen Tipps können Internet-Nutzer aber dafür sorgen, dass ein digitales Erbe nicht zur Bürde aus Bits und Bytes wird. (Quelle: Postbank/Themenwelten)

    "Gesundheit ist nicht die Abwesenheit von Störungen, sondern die Fähigkeit, mit ihnen umzugehen." (Marianne Fuchs)