Gemäß § 35 Abs. l Straßenverkehrsordnung (StVO) können bestimmte Personen von der Straßenverkehrsordnung befreit sein, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten erscheint. Zu diesen Personen beziehungsweise Organisationen zählen unter anderem die Feuerwehr, der Katastrophenschutz und die Polizei. Nicht zu verwechseln sind diese Sonderrechte (§35 StVO) dabei mit den als "Wegerechte“ bezeichneten Vorrechten, die entstehen, wenn Blaulicht und Einsatzhorn verwendet werden (§ 38 Abs. l StVO). Ein wiederkehrendes rechtliches Problem bezüglich der Sonderrechte ist die Frage, ob Einsatzkräfte von Feuerwehr und Katastrophenschutz nach einer Alarmierung auch in einem Privat-Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Ganz klassisch tritt dieses Problem bei der freiwilligen Feuerwehr auf..... (die komplette rechtliche Abhandlung ist als PDF-Dokument im Anhang zu lesen)